Am 4.Juni 2008 wurde die Satzung durch die Vereinsmitglieder verabschiedet.
Als 1. Vorsitzender wurde gewählt:
Herr Gerwin Heinrich
2.Vorsitzender :
Herr Thomas Werks
Als Kassenwart :
Deria Heinrich
Als Kassenprüfer:
Herr Jürgen Reetz
Satzung des
Vereins: „Totale Offensive –Christlicher Arminia-Fanclub“
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen: „Totale Offensive – Christlicher Arminia
Fanclub“ und hat seinen Sitz in Bielefeld. Es wird beabsichtigt, den Verein in
das Vereinsregister des Amtsgerichts Bielefeld einzutragen.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck
(1) Der Verein setzt sich zur Aufgabe, allen Menschen, die sich für den
„DSC Arminia Bielefeld “, im weiterem abgekürzt „DSC“, interessieren, die
Möglichkeit zu geben, auf der Basis christlicher Maßstäbe in Gemeinschaft die
Fan-Kultur zu pflegen und sich für den DSC zu engagieren.
(2) Als DSC-Fans und Christen bringen die Mitglieder des Vereins
christliche Werte, Maßstäbe und Möglichkeiten in das Umfeld des DSC ein.
Der Verein steht insbesondere für Gewaltfreiheit, für Gewaltprävention,
gegen Ausländerfeindlichkeit, gegen Suchtmittelmissbrauch und für ein soziales
Engagement in allen Lebensbereichen.
Mit sozialem Engagement - insbesondere im Bereich der Suchtberatung
einschließlich Ausstiegshilfen – kann sich der Verein in das DSC-Umfeld einbringen.
(3) Zur Erreichung dieses
Zwecks will der Verein alle interessierten DSC-Fans für seinen Fanclub und auf
Wunsch auch für seine Arbeit gewinnen.
(4) Die Vereinbarungen als
offizieller Fanclub beim DSC Arminia Bielefeld werden im vollen Umfang
anerkannt.
Eine Zusammenarbeit mit anderen Fanclub
ist bald möglichst anzustreben.
§ 4 Verwendung der Mittel
(1) Die Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins
erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung oder
Auflösung des Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen erhalten. Der Verein darf
niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen bevorzugen.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person ab Vollendung des 14.
Lebensjahres werden, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen will, sich als
Christ im Sinne der Bibel versteht und Mitglied einer christlichen Gemeinschaft
ist. Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt. Nur ordentliche und voll
geschäftsfähige Mitglieder können Vorstandsmitglieder oder Kassenprüfer im
Verein werden.
(2) Förderndes (nicht
stimmberechtigtes) Mitglied kann jede natürliche Person ab Vollendung des 14.
Lebensjahres werden, die den Verein in irgendeiner Weise unterstützt. Fördernde
Mitgliedschaft kann nur erhalten, wer entsprechend dem Zweck des Vereins seine
Mitgliedschaft lebt. Die Mitgliedschaft als förderndes Mitglied verpflichtet
nicht zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags, ein finanzieller Beitrag zur Deckung
der Unkosten ist wünschenswert.
(3) Kinder unter 14 Jahre
können Mitglieder im Kids-Club der Totalen Offensive werden. Mitglied im
Kids-Club kann nur werden, wer entsprechend dem Zweck des Vereins seine
Mitgliedschaft lebt. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres haben sich die Kinder,
die dem Verein weiter angehören möchten, zu entscheiden, ob sie ordentliche oder
fördernde Mitglieder werden möchten. Die Mitgliedschaft im Kids-Club erfordert
die Errichtung eine reduzierten Beitrags.
(3a)
Kronenmitglied(nicht stimmberechtigtes) Mitglied kann jede natürliche Person
werden, die den Verein in irgendeiner Weise unterstützt. Fördernde
Mitgliedschaft kann nur erhalten, wer entsprechend dem Zweck des Vereins seine
Mitgliedschaft lebt. Die Mitgliedschaft kann nur verschenkt werden. Die Dauer
der Mitgliedschaft ist vorher vom Schenkenden festzulegen.
(4) Für nicht voll
geschäftsfähige Personen ist ein schriftlicher Nachweis der gesetzlichen
Vertreter über das Einverständnis zur Mitgliedschaft erforderlich.
(5) Die Mitgliedschaft ist
beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Die Mitgliedschaft wird mit einer
schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand wirksam. Arbeitslose, Schüler ab 14
Jahre, Studenten, Behinderte erhalten auf Nachfrage den reduzierten
Beitragssatz. Entsprechende Bescheinigungen werden unaufgefordert vorgelegt.
(6) Die Mitgliedschaft endet
(6a) mit dem Tod,
(6b) mit dem schriftlich
erklärten Austritt des Mitgliedes, wobei bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge
nicht erstattet werden,
(6c) durch Ausschluss auf
Beschluss des Vorstands, wobei dem Mitglied die Begründung schriftlich durch den
Vorstand mitgeteilt werden soll. Im Voraus gezahlte Mitgliedsbeiträge werden auf
Antrag des Mitgliedes erstattet.
Bei Schädigung des Vereins,
z.B. durch die Verbreitung von links- oder rechtsextremistischer Gesinnung,
Material und Parolen und/oder die vorsätzliche Verbreitung und Anstiftung von
Gewalt wird gleichzeitig der DSC informiert, um seine Distanzierung zu
gewährleisten und den Fanclub zu schützen. In einem solchen Fall werden die im
Voraus bezahlten Mitgliedsbeiträge einbehalten. Über mögliche rechtliche
Schritte entscheidet der Vorstand.
§ 6 Finanzen
(1) Der Verein finanziert
sich überwiegend aus Beiträgen, Spenden und Sachzuwendungen.
(2) Jedes ordentliche
Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe durch die
Mitgliederversammlung geregelt wird.
(3) Die Zahlung des Beitrages
hat jährlich im Voraus zu erfolgen. Es gilt das Kalenderjahr.Eine Erhöhung des Mitgliedsbeitrages nach
erfolgter Vorauszahlung wird erst zum Tage der folgenden Vorauszahlung wirksam.
(4) Auf schriftlichen Antrag
kann der Vorstand oder ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied ein
Mitglied von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages teilweise oder vollständig auf
Zeit befreien. Die Befreiung soll sich an den wirtschaftlichen Möglichkeiten des
Mitgliedes orientieren, entsprechende Bescheide sollten vorgelegt werden.
(5) Über die Verwendung der
Einnahmen und Ausgaben entscheidet der Vorstand. Ein Teil der Einnahmen wird
gespendet. Die Höhe des jeweiligen Betrages und die jeweiligen Spendenempfänger
werden durch Vorstandsbeschluss festgelegt.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind der
Vorstand und die Mitgliederversammlung. Ein Beirat kann durch einen
Mehrheitsbeschluss nach Antragsstellung durch den Vorstand zur Beratung
eingerichtet werden, sobald die Größe der Mitgliederzahl dies erfordert, um
handlungsfähig zu sein im Sinne der Zielsetzungen des Vereins.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins
besteht aus:
1.
dem Vorsitzenden,
2.
dem 1. stellvertretenden
Vorsitzenden
3.
dem Kassenwart
4.
dem Kassenprüfer
Auf Antrag des Vorstandes
kann die Mitgliederversammlung beschließen, die Zahl der Vorstandsmitglieder
jederzeit zu verändern, wobei die in Nummer 1 bis 4 angegebenen Ämter stets zu
besetzen sind.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und
seine Stellvertreter.
(2) Der Vorstand wird für
die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt
solange im Amt, bis ein neu gewählter Vorstand seine Geschäftstätigkeit
aufnimmt.
(3) Der Vorstand wählt aus
seiner Mitte den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und den Kassenwart und den
Kassenprüfer. Auf der Jahreshauptversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt,
die in Zusammenarbeit mit dem Kassenwart die Buchführung prüfen.
(4) Scheidet ein Mitglied des
Vorstandes aus seinem Amt aus oder soll der Vorstand erweitert werden, so ist in
den folgenden sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, es sei denn, in diesem Zeitraum findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt. Dort soll im Fall des Ausscheidens ein
entsprechendes Vorstandsmitglied nach gewählt werden. Sollte dies nicht möglich
sein, kann die Position unbesetzt bleiben, wenn die Aufgabe von den übrigen
Vorstandsmitgliedern übernommen wird.
(5) Der Vorstand fasst seine
Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder einem seiner
Vertreter schriftlich oder mündlich spätestens zwei Wochen im Voraus einberufen
werden. Beschlussfähig ist der Vorstand bei Anwesenheit von mindestens der
Hälfte der Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Sowohl der Vorsitzende
als auch jeder seiner Stellvertreter ist alleinvertretungsberechtigt.
Rechtsgeschäfte und andere Entscheidungen oberhalb eines bestimmten Betrags
bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vereinsvorstands. Die Höhe des Betrags
bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im
Jahr, spätestens bis zum 30. Mai findet eine Mitglieder-versammlung
(nachfolgend: MV) statt. Sie beschließt vor allem über Beiträge, Entlastung und
Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Die Einberufung der MV
geschieht durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter
Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Tagesordnung kann durch
Mehrheitsbeschluss der MV ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für
Satzungsänderungen. Bei Anträgen auf Satzungsänderung müssen sowohl der
bisherige als auch der vorgesehene neue Text der Einladung beigefügt werden. Die
Bekanntgabe in einer Fan-Mitteilung gilt als schriftliche Einladung.
(2) Wahlberechtigt sind nur
ordentliche Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben (siehe § 5).
(3) Eine außerordentliche MV
ist auf schriftliches, begründetes Verlangen von mindestens der Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen.
(4) Die Beschlussfähigkeit
der MV ist in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 10 Treffen des Vereins
und seiner Organe
Bei den Treffen des Vereins und seiner Organe gilt die Hausordnung der
jeweiligen Versammlungsstätte.
§ 11 Feststellungen der
Beschlüsse
Über die Beschlüsse des
Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen, die
vom Vorsitzenden oder einem seiner Vertreter und dem Protokollführer, der von
der Versammlung gewählt werden kann, zu unterzeichnen sind.
§ 13 Auflösung
(1) Die Auflösung des
Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Zu dieser Versammlung muss
mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
(3) Ein verbleibendes
Vermögen fällt einer oder mehreren vom Vorstand festzulegenden Einrichtungen zu,
die gemeinnützige oder soziale Zwecke verfolgen und den Erhalt durch eine
Spendenbescheinigung bestätigen.
Diese Satzung wurde am 01.
Junii 2008 errichtet.
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