Unsere Satzung

Am 4.Juni 2008 wurde die Satzung durch die Vereinsmitglieder verabschiedet.

 

Als 1. Vorsitzender wurde gewählt:

Herr Gerwin Heinrich

 

2.Vorsitzender :

Herr Thomas Werks

 

Als Kassenwart :

Deria Heinrich

 

Als Kassenprüfer:

Herr Jürgen Reetz

 

Satzung des Vereins: „Totale Offensive –Christlicher Arminia-Fanclub“

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen: „Totale Offensive – Christlicher Arminia Fanclub“ und hat seinen Sitz in Bielefeld. Es wird beabsichtigt, den Verein in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bielefeld einzutragen.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck

(1) Der Verein setzt sich zur Aufgabe, allen Menschen, die sich für den „DSC Arminia Bielefeld “, im weiterem abgekürzt „DSC“, interessieren, die Möglichkeit zu geben, auf der Basis christlicher Maßstäbe in Gemeinschaft die Fan-Kultur zu pflegen und sich für den DSC zu engagieren.

(2) Als DSC-Fans und Christen bringen die Mitglieder des Vereins christliche Werte, Maßstäbe und Möglichkeiten in das Umfeld des DSC ein.

Der Verein steht insbesondere für Gewaltfreiheit, für Gewaltprävention, gegen Ausländerfeindlichkeit, gegen Suchtmittelmissbrauch und für ein soziales Engagement in allen Lebensbereichen.

Mit sozialem Engagement - insbesondere im Bereich der Suchtberatung einschließlich Ausstiegshilfen – kann sich der Verein in das DSC-Umfeld  einbringen.

(3) Zur Erreichung dieses Zwecks will der Verein alle interessierten DSC-Fans für seinen Fanclub und auf Wunsch auch für seine Arbeit gewinnen.

(4) Die Vereinbarungen als offizieller Fanclub beim DSC Arminia Bielefeld werden im vollen Umfang anerkannt.

 Eine Zusammenarbeit mit anderen Fanclub  ist bald möglichst  anzustreben.

 

§ 4 Verwendung der Mittel

 (1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(2) Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen erhalten. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen bevorzugen.

 

 

§ 5 Mitgliedschaft

 (1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person ab Vollendung des 14. Lebensjahres werden, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen will, sich als Christ im Sinne der Bibel versteht und Mitglied einer christlichen Gemeinschaft ist. Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt. Nur ordentliche und voll geschäftsfähige Mitglieder können Vorstandsmitglieder oder Kassenprüfer im Verein werden.

(2) Förderndes (nicht stimmberechtigtes) Mitglied kann jede natürliche Person ab Vollendung des 14. Lebensjahres werden, die den Verein in irgendeiner Weise unterstützt. Fördernde Mitgliedschaft kann nur erhalten, wer entsprechend dem Zweck des Vereins seine Mitgliedschaft lebt. Die Mitgliedschaft als förderndes Mitglied verpflichtet nicht zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags, ein finanzieller Beitrag zur Deckung der Unkosten ist wünschenswert.

(3) Kinder unter 14 Jahre können Mitglieder im Kids-Club der Totalen Offensive werden. Mitglied im Kids-Club kann nur werden, wer entsprechend dem Zweck des Vereins seine Mitgliedschaft lebt. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres haben sich die Kinder, die dem Verein weiter angehören möchten, zu entscheiden, ob sie ordentliche oder fördernde Mitglieder werden möchten. Die Mitgliedschaft im Kids-Club erfordert die Errichtung eine reduzierten Beitrags.

(3a) Kronenmitglied(nicht stimmberechtigtes) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die den Verein in irgendeiner Weise unterstützt. Fördernde Mitgliedschaft kann nur erhalten, wer entsprechend dem Zweck des Vereins seine Mitgliedschaft lebt. Die Mitgliedschaft kann nur verschenkt werden. Die Dauer der Mitgliedschaft ist vorher vom Schenkenden festzulegen.

(4) Für nicht voll geschäftsfähige Personen ist ein schriftlicher Nachweis der gesetzlichen Vertreter über das Einverständnis zur Mitgliedschaft erforderlich.

 (5) Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Die Mitgliedschaft wird mit einer schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand wirksam. Arbeitslose, Schüler ab 14 Jahre, Studenten, Behinderte erhalten auf Nachfrage den reduzierten Beitragssatz. Entsprechende Bescheinigungen werden unaufgefordert vorgelegt.

 

(6) Die Mitgliedschaft endet

(6a) mit dem Tod,

(6b) mit dem schriftlich erklärten Austritt des Mitgliedes, wobei bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge nicht erstattet werden,

(6c) durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstands, wobei dem Mitglied die Begründung schriftlich durch den Vorstand mitgeteilt werden soll. Im Voraus gezahlte Mitgliedsbeiträge werden auf Antrag des Mitgliedes erstattet.

Bei Schädigung des Vereins, z.B. durch die Verbreitung von links- oder rechtsextremistischer Gesinnung, Material und Parolen und/oder die vorsätzliche Verbreitung und Anstiftung von Gewalt wird gleichzeitig der DSC informiert, um seine Distanzierung zu gewährleisten und den Fanclub zu schützen. In einem solchen Fall werden die im Voraus bezahlten Mitgliedsbeiträge einbehalten. Über mögliche rechtliche Schritte entscheidet der Vorstand.

 

§ 6 Finanzen

(1) Der Verein finanziert sich überwiegend aus Beiträgen, Spenden und Sachzuwendungen.

(2) Jedes ordentliche Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung geregelt wird.

(3) Die Zahlung des Beitrages hat jährlich im Voraus zu erfolgen. Es gilt das Kalenderjahr.Eine Erhöhung des Mitgliedsbeitrages nach erfolgter Vorauszahlung wird erst zum Tage der folgenden Vorauszahlung wirksam.

(4) Auf schriftlichen Antrag kann der Vorstand oder ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied ein Mitglied von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages teilweise oder vollständig auf Zeit befreien. Die Befreiung soll sich an den wirtschaftlichen Möglichkeiten des Mitgliedes orientieren, entsprechende Bescheide sollten vorgelegt werden.

(5) Über die Verwendung der Einnahmen und Ausgaben entscheidet der Vorstand. Ein Teil der Einnahmen wird gespendet. Die Höhe des jeweiligen Betrages und die jeweiligen Spendenempfänger werden durch Vorstandsbeschluss festgelegt.

 § 7 Organe

 Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Ein Beirat kann durch einen Mehrheitsbeschluss nach Antragsstellung durch den Vorstand zur Beratung eingerichtet werden, sobald die Größe der Mitgliederzahl dies erfordert, um handlungsfähig zu sein im Sinne der Zielsetzungen des Vereins.

 § 8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:

1.     dem Vorsitzenden,

2.     dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden

3.     dem Kassenwart

4.     dem Kassenprüfer

 Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung beschließen, die Zahl der Vorstandsmitglieder jederzeit zu verändern, wobei die in Nummer 1 bis 4 angegebenen Ämter stets zu besetzen sind.

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter.

 (2) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neu gewählter Vorstand seine Geschäftstätigkeit aufnimmt.

 (3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und den Kassenwart und den Kassenprüfer. Auf der Jahreshauptversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt, die in Zusammenarbeit mit dem Kassenwart die Buchführung prüfen.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus seinem Amt aus oder soll der Vorstand erweitert werden, so ist in den folgenden sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, es sei denn, in diesem Zeitraum findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Dort soll im Fall des Ausscheidens ein entsprechendes Vorstandsmitglied nach gewählt werden. Sollte dies nicht möglich sein, kann die Position unbesetzt bleiben, wenn die Aufgabe von den übrigen Vorstandsmitgliedern übernommen wird.

 

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder einem seiner Vertreter schriftlich oder mündlich spätestens zwei Wochen im Voraus einberufen werden. Beschlussfähig ist der Vorstand bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 (6) Sowohl der Vorsitzende als auch jeder seiner Stellvertreter ist alleinvertretungsberechtigt. Rechtsgeschäfte und andere Entscheidungen oberhalb eines bestimmten Betrags bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vereinsvorstands. Die Höhe des Betrags bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

(1) Mindestens einmal im Jahr, spätestens bis zum 30. Mai findet eine Mitglieder-versammlung (nachfolgend: MV) statt. Sie beschließt vor allem über Beiträge, Entlastung und Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Die Einberufung der MV geschieht durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

 

Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der MV ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen. Bei Anträgen auf Satzungsänderung müssen sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text der Einladung beigefügt werden. Die Bekanntgabe in einer Fan-Mitteilung gilt als schriftliche Einladung.

 (2) Wahlberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben (siehe § 5).

 (3) Eine außerordentliche MV ist auf schriftliches, begründetes Verlangen von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen.

 (4) Die Beschlussfähigkeit der MV ist in der Geschäftsordnung geregelt.

  § 10 Treffen des Vereins und seiner Organe

 Bei den Treffen des Vereins und seiner Organe gilt die Hausordnung der jeweiligen Versammlungsstätte.

 § 11 Feststellungen der Beschlüsse

 Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder einem seiner Vertreter und dem Protokollführer, der von der Versammlung gewählt werden kann, zu unterzeichnen sind.

 § 13 Auflösung

 (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen  außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Zu dieser Versammlung muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.

 (3) Ein verbleibendes Vermögen fällt einer oder mehreren vom Vorstand festzulegenden Einrichtungen zu, die gemeinnützige oder soziale Zwecke verfolgen und den Erhalt durch eine Spendenbescheinigung bestätigen.

 

 

 

Diese Satzung wurde am 01. Junii 2008 errichtet.

 

 

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